Zum Inhalt springen
AMBA Operations Termin vereinbaren

Neue Pflichten ab 01.01.2027

GEIG-Rechner: Was Ihr Gebäude ab 2027 an Ladeinfrastruktur braucht

Prüfen Sie mit 3 Angaben, was ab dem 1. Januar 2027 für Ihr Gebäude gilt.

  • Direktes Ergebnis
  • Ohne Anmeldung
  • Rechnet in Ihrem Browser

Lieber gleich sprechen? Kostenfreie Erstberatung vereinbaren

Gebäudeart
Bauphase
Vorhandene Anlagen berücksichtigen

Alles freiwillig — was Sie eintragen, senkt die benötigte Menge. Leere Felder zählen als null.

Leer lassen, wenn unbekannt.

Nur Stellplätze mit anschlussfähigem Endpunkt — bloße Leerrohre genügen nicht. Plätze mit Ladepunkt zählen mit, wenn dort eine Datenleitung liegt.

Leitungsführungen ohne eingezogenes Kabel, ausgelegt für Strom und Daten. Plätze mit Ladepunkt ohne Datenleitung gehören hierher. Vorverkabelte Stellplätze bitte nicht zusätzlich hier eintragen — sie werden von oben mitgezählt.

AMBA Operations · GEIG-Rechner

Was Ihr Gebäude ab 2027 an Ladeinfrastruktur braucht

Hinweis

Wählen Sie Gebäudeart und Bauphase und tragen Sie die Zahl der Stellplätze ein — das Ergebnis erscheint sofort.

Termin vereinbaren
Was das Gesetz von welchem Gebäude verlangt
  • Wohngebäude · NeubauAb mehr als 3 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet), 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet) und mindestens 1 Ladepunkt
  • Wohngebäude · Größere RenovierungAb mehr als 3 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet) und 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet)
  • Wohngebäude · Bestand, keine Baumaßnahme geplantKeine bundesgesetzliche Pflicht.
  • Nichtwohngebäude, überwiegend Büro und Verwaltung · NeubauAb mehr als 5 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet), 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet) und 1 Ladepunkt je 2 Stellplätzeoder 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
  • Nichtwohngebäude, überwiegend Büro und Verwaltung · Größere RenovierungAb mehr als 5 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet), 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet) und 1 Ladepunkt je 2 Stellplätzeoder 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
  • Nichtwohngebäude, überwiegend Büro und Verwaltung · Bestand, keine Baumaßnahme geplantAb mehr als 20 Stellplätzen:1 Ladepunkt je 10 Stellplätzeoder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (aufgerundet)oder 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
  • Nichtwohngebäude, sonstige Nutzung · NeubauAb mehr als 5 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet), 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet) und 1 Ladepunkt je 5 Stellplätzeoder 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
  • Nichtwohngebäude, sonstige Nutzung · Größere RenovierungAb mehr als 5 Stellplätzen:50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung (aufgerundet), 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (abgerundet) und 1 Ladepunkt je 5 Stellplätzeoder 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
  • Nichtwohngebäude, sonstige Nutzung · Bestand, keine Baumaßnahme geplantAb mehr als 20 Stellplätzen:1 Ladepunkt je 10 Stellplätzeoder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (aufgerundet)oder 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Transparenzhinweis

Dieser Rechner gibt den Gesetzeswortlaut in vereinfachter Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ausnahmetatbestände, landesrechtliche Vorgaben und die Einordnung des Gebäudes im Einzelfall sind nicht berücksichtigt.

Rechtsstand: GEIG in der Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes · verkündet am 28.07.2026 · in Kraft ab 01.01.2027 · Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Artikel 7 (Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes), ausgefertigt am 23.07.2026 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf · Rechengrößen geprüft am 11.08.2026.

Ausnahmefälle
  • Unverhältnismäßige Kosten bei größerer Renovierung — Übersteigen die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung, entfallen die Pflichten. Die Novelle hat diese Grenze von 7 auf 10 Prozent angehoben. (§ 14 Absatz 1 GEIG)
  • Öffentliche Gebäude mit vergleichbaren Anforderungen — Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1804 unterliegen, sind von den Pflichten ausgenommen. (§ 14 Absatz 2 GEIG)
  • Isoliertes Kleinstnetz — Die Pflichten entfallen, wenn die Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge und dies den Netzbetrieb erheblich stören oder die Netzstabilität beeinträchtigen würde. (§ 14 Absatz 3 GEIG)
  • Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung — Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind vollständig ausgenommen. (§ 14 Absatz 4 GEIG)
  • Ältere Bauvorhaben — Für Vorhaben, deren Bauantrag vor dem 1. Januar 2027 gestellt wurde, gelten die bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Anforderungen. Vorhaben mit Bauantrag vor dem 18. März 2021 sind vom GEIG nicht erfasst. (§ 16 Absatz 1 GEIG)
  • Bereits umgesetzte Bestandspflicht — Wer die frühere Bestandspflicht zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 umgesetzt hat, ist bis zum 1. Januar 2029 von der neuen Bestandspflicht befreit. (§ 16 Absatz 2 GEIG)
  • Erfüllung im Quartier oder über mehrere Liegenschaften — Eigentümer benachbarter Gebäude können die Ausstattung gemeinsam erbringen. Wer die Bestandspflicht für mehrere Nichtwohngebäude hat, darf die Ladepunkte gebündelt an einzelnen Liegenschaften errichten. (§ 10 Absatz 3, § 12 GEIG)
  • Öffentliche Hand mit Behördennutzung — Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, gilt abweichend eine Vorverkabelungspflicht für die Hälfte der Stellplätze ab dem 1. Januar 2033. Dieser Sonderfall wird vom Rechner nicht abgebildet. (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GEIG)

Dieser Rechner gibt den Gesetzeswortlaut in vereinfachter Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ausnahmetatbestände, landesrechtliche Vorgaben und die Einordnung des Gebäudes im Einzelfall sind nicht berücksichtigt.

Rechtsstand: GEIG in der Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes · verkündet am 28.07.2026 · in Kraft ab 01.01.2027 · Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Artikel 7 (Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes), ausgefertigt am 23.07.2026 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf · Rechengrößen geprüft am 11.08.2026.

Die Rechtslage

Was das GEIG ab 2027 verlangt

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt, wie viel Ladeinfrastruktur ein Gebäude vorhalten muss. Die folgenden Werte gelten ab dem 1. Januar 2027.

Das Gesetz nennt je Fallgruppe mehrere Wege nebeneinander. Für die Erfüllung der Pflicht genügt einer der Wege.

Bestandsgebäude

Betroffen sind Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen — Büro, Handel, Logistik, Produktion, Parkhäuser. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2027 und setzt keine Baumaßnahme voraus.

Für bestehende Nichtwohngebäude sind es drei Wege. Ein Rangverhältnis zwischen ihnen kennt das Gesetz nicht. § 10 Absatz 1 und 4 GEIG

Erfüllungswege für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen — seitlich scrollbar

Weg Was das Gesetz verlangt Beispiel: 300 Stellplätze
Ladepunkte Ein Ladepunkt je zehn Stellplätze. 30 Ladepunkte
Leitungsinfrastruktur Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze — also verlegte Schutzrohre, in die später Kabel eingezogen werden können. 150 Stellplätze
Gesamtladeleistung Eine installierte Gesamtladeleistung von 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz. hängt davon ab, wie viele der 300 Stellplätze öffentlich zugänglich sind

Für bestehende Wohngebäude entsteht aus dem Bundesgesetz keine Pflicht. Einzelne Länder haben eigene Regelungen — die prüft dieser Rechner nicht.

Neubau und größere Renovierung

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung beziehungsweise Fertigstellung, nicht der 1. Januar 2027. Die Schwellen liegen niedriger als im Bestand.

Anders als im Bestand steht hier kein Wahlrecht, sondern eine Aufzählung: Ausstattung der Stellplätze und Ladepunkte sind nebeneinander zu erbringen — deshalb nennt das Ergebnis mehrere Mengen statt einer. § 6, § 7, § 8, § 9 GEIG

Anforderungen bei Neubau und größerer Renovierung — seitlich scrollbar

Gebäudeart Ab Ladepunkte Zusätzlich vorzubereiten Oder Gesamtladeleistung
Wohngebäude mehr als 3 Stellplätze mindestens einer Vorverkabelung für die Hälfte der Stellplätze (aufgerundet) sowie Leitungsinfrastruktur für die Hälfte (abgerundet). 2,2 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Ersetzt die übrigen Spalten vollständig.
Nichtwohngebäude, Büro und Verwaltung mehr als 5 Stellplätze einer je zwei Stellplätze
Nichtwohngebäude, übrige Nutzungen mehr als 5 Stellplätze einer je fünf Stellplätze

Sind Stellplätze öffentlich zugänglich, tritt der Weg über die installierte Gesamtladeleistung daneben. Er ersetzt die übrigen Anforderungen vollständig, auch Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur. § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 GEIG

Vier Begriffe, an denen sich Missverständnisse festmachen
Ladepunkt
Eine Einrichtung, an der gleichzeitig genau ein Fahrzeug laden kann. Eine Säule mit zwei gleichzeitig nutzbaren Anschlüssen zählt als zwei; wechseln sie sich ab, als einer.
Leitungsinfrastruktur
Die erste Stufe: verlegte Schutzrohre, noch ohne Kabel. Damit lässt sich später ohne Tiefbau nachrüsten.
Vorverkabelung
Die zweite Stufe — dieselben Schutzrohre, aber mit Stromkabel und Datenleitung darin. Die Datenleitung ist neu und wird häufig übersehen: Wer nur Stromkabel liegen hat, hat Leitungsinfrastruktur, nicht Vorverkabelung.
Größere Renovierung
Kein Instandhaltungsfall, sondern ein erheblicher Eingriff in Gebäudehülle oder Gebäudetechnik. Richtwert: mehr als 25 Prozent der Gebäudehüllfläche.
Handlungsbedarf

Was bis zum 1. Januar 2027 zu tun ist

  1. Bestand aufnehmen

    Was haben Sie vor Ort bereits vorliegen? Dazu gehören Ladepunkte, vorhandene Schutzrohre, Kabel und Datenleitungen.

  2. Lastmanagement und Messkonzept

    Verteilung der vorhandenen Leistung, Zählerplatz, Abrechnung je Nutzergruppe — Planung durch AMBA.

  3. Bauen und nachweisen

    Tiefbau, Elektroinstallation, Inbetriebnahme, Anmeldung, Nachweisunterlagen.

Planung und Bau brauchen Vorlauf. Es lohnt sich, früh zu beginnen.

Bestand aufnehmen lassen

Der häufigste Irrtum

„Wir haben doch schon einen Ladepunkt“

Bis zum 1. Januar 2027 stimmt das. Das bisherige Recht verlangt für bestehende Nichtwohngebäude einen Ladepunkt, unabhängig davon, ob der Parkplatz 25 Stellplätze hat oder 2.500.

Bisher gefordert

1 Ladepunkt — unabhängig von der Zahl der Stellplätze

Ab 01.01.2027

30 Ladepunkte — einer je zehn Stellplätze, gerechnet für ein Beispiel mit 300 Stellplätzen

Wer die alte Pflicht erfüllt hat, erfüllt die neue in aller Regel nicht. Sie bemisst sich nicht mehr an einer Mindestzahl, sondern an der Zahl Ihrer Stellplätze.

Die 30 gilt für dieses Beispiel; was Sie benötigen, können Sie im GEIG-Rechner von AMBA ermitteln oder in einem kostenfreien Erstgespräch besprechen.

Eigene Zahl berechnen Termin vereinbaren

Warum AMBA

AMBA Operations ist Ihr Partner für gewerbliche Ladeinfrastruktur

7 Jahre E-Mobility Fokus
230+ Gewerbekunden
6.000+ installierte Ladepunkte
3.150+ betreute Ladepunkte

Eigene Planer und Elektriker

Planung, Lastmanagement-Konzept und Umsetzung von festangestellten Fachleuten. Keine Nachunternehmer.

Betrieb nach der Übergabe

Auf Wunsch übernehmen wir den technischen und operativen Betrieb und liefern Ökostrom. Systemoffen und mit eigenen Technikern.

Erfahrung im Gewerbebestand

Büroimmobilien, Wohngebäude und Flotten am Unternehmensstandort — seit sieben Jahren aktiv im nicht öffentlichen Raum.

Sie sprechen mit Maximilian Boss, Geschäftsführer von AMBA.

Termin vereinbaren

Nächster Schritt

Lassen Sie uns Ihre Situation besprechen

Kostenfreies Erstgespräch

Worum es im Gespräch geht:

  1. Anrechenbarkeit Ihrer bestehenden Ladeinfrastruktur
  2. Standortgegebenheiten und Erweiterungsmöglichkeiten
  3. Weitere Planung für Konformität am Stichtag
Maximilian Boss, Geschäftsführer der AMBA Operations GmbH
Maximilian Boss Geschäftsführer der AMBA Operations GmbH

Lieber schreiben?

kontakt@amba-operations.com
Häufige Fragen

Was Eigentümer und Verwalter zum GEIG am häufigsten fragen

Pflicht und Fristen

Was verlangt die GEIG-Novelle ab dem 1. Januar 2027?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz — kurz GEIG — ist im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes geändert worden. Die Änderungen setzen die europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275 um und treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Der wichtigste Punkt betrifft Nichtwohngebäude im Bestand: Die Pflicht bemisst sich künftig an der Zahl der Stellplätze statt an einer festen Mindestzahl. Für Neubauten und größere Renovierungen steigen die Quoten, und die Vorverkabelung muss zusätzlich eine Datenleitung umfassen, weil Ladepunkte künftig steuerbar sein müssen.

Gilt das neue GEIG schon 2026 oder erst 2027?

Beides ist richtig, je nachdem, was gemeint ist. Die Änderung ist 2026 beschlossen und verkündet worden — am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Gelten tut sie ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin ist noch die bisherige Fassung anzuwenden.

Für Eigentümer heißt das: Die Pflicht ist beschlossenes Recht und kein Entwurf mehr, aber der Zustand muss erst zum 1. Januar 2027 hergestellt sein. Dieser Rechner rechnet mit der ab 2027 geltenden Fassung, weil das der Stand ist, auf den hin geplant wird.

Für welche Gebäude gilt die Pflicht überhaupt?

Entscheidend sind Gebäudeart, Bauphase und die Zahl der Stellplätze. Bestehende Nichtwohngebäude sind ab mehr als 20 Stellplätzen betroffen. Bei Neubau und größerer Renovierung liegt die Schwelle bei Nichtwohngebäuden bei mehr als 5 Stellplätzen, bei Wohngebäuden bei mehr als 3.

Bestehende Wohngebäude trifft nach dem Bundesgesetz keine Pflicht. Das heißt nicht, dass nichts gilt — einzelne Länder haben eigene Regelungen, und die prüft dieser Rechner nicht.

Was besagt § 10 GEIG?

§ 10 ist die Vorschrift für bestehende Nichtwohngebäude und damit die, um die es auf dieser Seite überwiegend geht. Sie greift ab mehr als 20 Stellplätzen und verlangt ab dem 1. Januar 2027 einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz — oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze.

Daneben steht in Absatz 4 ein dritter Weg: die installierte Gesamtladeleistung, bemessen an den öffentlich zugänglichen Stellplätzen. Die drei Wege sind gleichwertig; für die Erfüllung der Pflicht genügt einer von ihnen. Für Neubau und größere Renovierung gelten andere Vorschriften — §§ 6 und 8 für Wohngebäude, §§ 7 und 9 für Nichtwohngebäude.

Was passiert, wenn wir die Frist nicht einhalten?

Das GEIG kennt Bußgeldvorschriften. Zuständig für den Vollzug sind die Länder, und die Praxis unterscheidet sich entsprechend. Wir nennen hier bewusst keine Beträge — sie hängen am Einzelfall, und die Frage gehört in eine rechtliche Prüfung, nicht auf eine Produktseite.

Praktisch wichtiger ist die Reihenfolge: Solange der Bestand nicht aufgenommen ist, lässt sich weder planen noch ausschreiben. Wer früh anfängt, behält die Wahl zwischen allen drei Erfüllungswegen.

Zahlen und Begriffe

Wie viele Ladepunkte brauchen wir bei 300 Stellplätzen?

Bei einem bestehenden Nichtwohngebäude sind es 30 Ladepunkte — einer je zehn Stellplätze. Das ist allerdings nur einer von drei gleichwertigen Wegen.

Sie können die Pflicht stattdessen über Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze erfüllen, bei 300 Stellplätzen also für 150. Oder über die installierte Gesamtladeleistung: 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Für die Erfüllung der Pflicht genügt einer der Wege. Der Rechner auf dieser Seite zeigt alle drei nebeneinander.

Wir haben schon einen Ladepunkt. Reicht das nicht?

Nach dem bisherigen Recht genügte bei einem bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ein einziger Ladepunkt — unabhängig davon, wie groß der Parkplatz war. Ab dem 1. Januar 2027 ist es einer je zehn Stellplätze.

Bei 300 Stellplätzen steht damit 1 gegen 30. Wer die alte Pflicht erfüllt hat, erfüllt die neue in aller Regel nicht. Das ist der häufigste Grund, aus dem Eigentümer das Thema für erledigt halten.

Was ist der Unterschied zwischen Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur?

Leitungsinfrastruktur heißt: Die Schutzrohre liegen, ein Kabel liegt noch nicht. Vorverkabelung geht einen Schritt weiter — dort liegen Schutzrohr, Stromkabel und Datenleitung.

Die Datenleitung ist neu und leicht zu übersehen. Die Novelle verlangt sie, weil Ladepunkte künftig steuerbar sein müssen. Wenn bei Ihnen nur Stromkabel liegen, tragen Sie diese Stellplätze im Rechner als Leitungsinfrastruktur ein und nicht als Vorverkabelung — sonst zeigt das Ergebnis eine Erfüllung an, die so nicht besteht.

Was zählt als Ladepunkt im Sinn des Gesetzes?

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der zur gleichen Zeit genau ein Elektrofahrzeug geladen werden kann. Eine Ladesäule mit zwei Anschlüssen, die gleichzeitig laden können, zählt daher als zwei Ladepunkte. Zwei Anschlüsse, die sich abwechseln müssen, zählen als einer.

Bei Zweifeln steht die Antwort im Datenblatt der vorhandenen Geräte. Falls Sie es nicht zur Hand haben: Wir sehen uns den Bestand im Termin gemeinsam an.

Was ist eine „größere Renovierung“?

Gemeint ist kein Instandhaltungsfall, sondern ein Eingriff von erheblichem Umfang in die Gebäudehülle oder die Gebäudetechnik. Als Richtwert gilt, dass mehr als 25 Prozent der Gebäudehüllfläche betroffen sind.

Ob eine konkrete Maßnahme darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage und gehört in die Bauplanung, nicht in einen Rechner. Wenn Sie unsicher sind, rechnen Sie beide Varianten durch — der Unterschied im Ergebnis zeigt Ihnen, wie viel an der Einordnung hängt.

Gilt die Pflicht auch, wenn unsere Stellplätze nicht öffentlich zugänglich sind?

Ja. Die öffentliche Zugänglichkeit entscheidet nicht darüber, ob eine Pflicht besteht, sondern darüber, welche Erfüllungswege offenstehen.

Der Weg über die Gesamtladeleistung bemisst sich ausdrücklich an den öffentlich zugänglichen Stellplätzen. Wer keine hat, dem bleiben die beiden Wege über Ladepunkte und über Leitungsinfrastruktur — beide führen ebenso zur Erfüllung.

Umsetzung

Was kostet die Umsetzung?

Diese Seite nennt dazu bewusst keine Zahlen — auch keine ungefähren. Der Aufwand hängt nicht an der Stückzahl, sondern an Ihrem Bestand: Was an Schutzrohren, Kabeln und Zuleitungen bereits liegt, wie die Stellplätze zum Verteiler stehen, welcher der Erfüllungswege für Ihr Gebäude sinnvoll ist. Zwei Objekte mit derselben Stellplatzzahl können deshalb völlig verschieden ausfallen.

Wir planen mit Lastmanagement — die vorhandene Anschlussleistung wird auf die Ladepunkte verteilt, statt sie auszubauen. Das ist der übliche Weg und der Grund, aus dem die Aufnahme des Bestands am Anfang steht und nicht ein Angebot. Wer Ihnen ohne diese Aufnahme eine Hausnummer nennt, rät.

Wir verwalten mehrere Objekte. Lässt sich das gemeinsam rechnen?

Der Rechner nimmt derzeit ein Gebäude nach dem anderen. Für größere Bestände ist das mühsam — und meist auch nicht das, was Sie eigentlich brauchen.

Bringen Sie die Objektliste mit Gebäudeart und Stellplatzzahl in den Termin mit, dann gehen wir sie gemeinsam durch. Bei einem Bestand aus mehreren Objekten geht es ohnehin weniger um die einzelne Zahl als um die Reihenfolge, in der die Objekte angefasst werden.

Rechner und Rechtliches

Speichert dieser Rechner unsere Eingaben?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht an einen Server übertragen und nicht gespeichert.

Davon getrennt fragen wir Sie in einer Leiste am unteren Rand, ob wir messen dürfen, wie diese Seite benutzt wird. Sagen Sie nein — oder antworten Sie gar nicht —, wird dafür nichts geladen. Ihre Eingaben im Rechner sind davon in keinem Fall betroffen.

Wenn Sie Ihr Ergebnis als Link teilen, stehen Ihre Angaben hinter dem Rautezeichen in der Adresse — dieser Teil wird technisch nicht an den Server gesendet. Daten übermitteln Sie uns erst, wenn Sie einen Termin buchen. Was dann passiert, steht in der Datenschutzerklärung.

Ist dieser Rechner eine Rechtsberatung?

Nein. Er rechnet die Größen aus, die im Gesetz stehen, und benennt sie in verständlicher Sprache. Mehr kann er nicht, und mehr soll er nicht.

Ob eine Pflicht in Ihrem Fall tatsächlich besteht, hängt an Umständen, die der Rechner nicht kennt: der genauen Einordnung des Gebäudes, möglichen Ausnahmetatbeständen, dem Landesrecht. Verbindliche Auskunft geben die zuständige Behörde und im Zweifel eine anwaltliche Prüfung.

Ihre Frage steht nicht dabei? Schreiben Sie an kontakt@amba-operations.com oder buchen Sie sich einen Termin — hier entlang.